Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern kann auf Dienstleister ausgedehnt werden

Rechtssicherheit für Cloud Computing und Outsourcing: Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern kann auf Dienstleister ausgedehnt werden.

Die Sicherheit Ihrer Daten hat oberste Priorität. Und gerade im Zeitalter der Digitalisierung, in der immer mehr Unternehmen ihre geschäftskritischen Applikationen und Daten in die Cloud auslagern, ist dieses Thema hochaktuell.

Bisher gab es allerdings für Berufsgruppen, die der Schweigepflicht unterliegen und mit personenbezogenen Daten arbeiten, eine Konfliktsituation.
Nach §203 StGB durften sie Dienstleistern keine Geheimnisse offenbaren, sofern nicht die ausdrückliche Einwilligung aller Berechtigten vorhanden war. Cloud Computing und Outsourcing lagen so bis dato einige Steine im Weg.

Dabei sind Berufsgeheimnisträger – wie z.B. Ärzte / Apotheker, Berufspsychologen, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte / Steuerberater oder deren Mitarbeiter – in der heutigen Zeit längst auf Dienstleistungen Dritter angewiesen.

Der Bundestag hat nun Ende Juni 2017 eine Gesetzesänderung verabschiedet – das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) will damit der Entwicklung der Digitalisierung sowie darauf spezialisierten Unternehmen Rechnung tragen.

Die neue Regelung sieht vor, dass die Beauftragung externer Dienstleister grundsätzlich keinen Verstoß gegen die berufliche Schweigepflicht mehr darstellt. Mitwirkende Personen – wie z.B. IT-Dienstleister – können nun von den Berufsgeheimnisträgern auf die Schweigepflicht verpflichtet werden, wodurch Daten straffrei an diese Dritten weitergegeben werden dürfen.

Die entsprechenden Dienstleister sind dann dazu verpflichtet in puncto Datenschutz die gleichen gesetzlichen Auflagen zu erfüllen wie ihre Auftraggeber. Eine Einwilligung der Patienten und Mandanten ist nicht mehr nötig.

Wann die neue Gesetzesänderung in der zweiten Jahreshälfte in Kraft tritt, wurde bislang zwar noch nicht festgelegt –
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