Regelungen für die ADV nach §11 BDSG

Uptime IT hat die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG nun in seine Standardverträge aufgenommen.

Uptime IT stellt als deutsches Unternehmen nach deutschem Recht Ressourcen auf seiner eigenen hochverfügbaren Server-Plattform bereit. Dies erfolgt als Managed Hosting oder im Self Service mit der Uptime Cloud - auf Wunsch an zwei Standorten in Hamburg. In der Regel werden vom Kunden auch persönliche oder personenbezogene Daten auf den Systemen gespeichert oder übertragen, so dass üblicherweise eine Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG vorliegt.

Bisher wurden die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden auf Anfrage individuell festgehalten. Auf Grund der in den vergangenen Monaten erfolgten Diskussion in der Presse bezüglich Sicherheit von gespeicherten Daten und deren Übertragung, erfolgte eine Sensibilisierung in den Unternehmen.

Die Thematik, mit Dienstleistern vertragliche Regelungen festzuhalten, nimmt daher einen deutlich höheren Stellenwert ein, als noch vor einem Jahr. Uptime IT hat dies zum Anlass genommen, die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG, sowie die Dokumentation der „Technischen und Organisatorischen Maßnahmen“ (TOMs) als Anlage zu §9 BDSG, als festen Bestandteil in seinen Standardverträgen zu verankern.

Wir sehen das als einen weiteren Baustein, um unseren Anteil am Sicherheitsprozess zu leisten, der gemeinsam mit Ihnen die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität Ihrer Daten sicherstellt.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Unsere Sicherheit.